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Die Bedingungen für die Verpflichtung der Hajj

Question: 41957

Was sind die Bedingungen für die Verpflichtung der Hajj?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Die Gelehrten, möge Allah ihnen barmherzig sein, erwähnten die Bedingungen für die Verpflichtung der Hajj, welche für eine Person dann eine Pflicht ist, wenn diese erfüllt sind. Ohne diese ist die Hajj aber keine Pflicht. Diese sind: der Islam, der Verstand, (das Erreichen der) Volljährigkeit, die Freiheit und die Möglichkeit. 

1.Islam 

Dies gilt für alle gottesdienstlichen Handlungen, da der Gottesdienst von einem Ungläubigen ungültig ist. Denn Allah, erhaben sei Er, sagt: „Und nichts (anderes) verhindert, dass ihre Ausgaben von ihnen angenommen werden, als dass sie Allah und Seinen Gesandten verleugnen.“ [At-Tauba:54] 

Und im Hadith von Mu’aadh, als der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, ihn nach Jemen entsandte, steht: „Du wirst zu einem Volk kommen, welche einer Buchreligion angehören. So lade sie zum Bekenntnis ein, dass niemand würdig ist angebetet zu werden, außer Allah. Wenn sie dir darin gehorchen, dann lehre ihnen, dass Allah ihnen fünf Gebete, jeden Tag und jede Nacht, auferlegte. Wenn sie dir darin gehorchen, dann lehre ihnen, dass Allah ihnen eine Spende auferlegte, welche von den Reichen entnommen und an die Armen entrichtet wird.“ Überliefert von Al-Bukhari und Muslim.

Der Ungläubige wird also als allererstes dazu aufgefordert in den Islam einzutreten. Wenn er ein Muslim geworden ist, befehlen wir ihn zu beten, die Zakah abzugeben, zu fasten, die Hajj zu vollziehen und alle anderen Richtlinien des Islams. 

2.,3. Verstand und das Erreichen der Volljährigkeit 

Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Der Stift wurde von drei erhoben: der Schlafende, bis er aufwacht, das Kind, bis es erwachsen wird und der Behinderte, bis er seinen Verstand einsetzen kann.“ Überliefert von Abu Dawud (4403) und Al-Albaani stufte dies in „Sahih Abi Dawud“ als authentisch ein. 

Dem Kind obliegt auch keine Hajj, aber wenn es mit seinem Vormund die Hajj vollzieht, ist diese gültig und dem Kind steht die Belohnung der Hajj zu. Der Vormund erhält auch die Belohnung, da der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte, als eine Frau zu ihm ein Kind hob und fragte: „Steht diesem eine Hajj zu?“ Er antwortete: „Ja, und dir steht (auch) ein Lohn zu.“ Überliefert von Muslim. 

4. Die Freiheit. Der Sklave muss keine Hajj vollziehen, da er damit beschäftigt ist dem Recht seines Herrn nachzukommen. 

5. Die Möglichkeit (Kraft). 

Allah, erhaben sei Er, sagt: „Und Allah steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben.“ [Aal ‘Imraan:97]

Dies bezieht sich sowohl auf die körperlichen als auch auf die finanziellen Möglichkeiten. 

Was die körperliche Möglichkeit betrifft, so bedeutet diese, dass der Körper gesund sein soll und die schwere Reise zu Allahs heiligem Haus ertragen kann. 

Was die finanzielle Möglichkeit betrifft, so bedeutet diese, dass man das Geld besitzt, welche einen zu Allahs heiligem Haus sowohl hin- als auch zurückbringen kann. 

Das ständige Komitee (30/11) sagte:

„Die Möglichkeit in Bezug auf die Hajj bedeutet, dass man einen gesunden Körper hat und die Transportmöglichkeiten besitzt, die ihn (dem Pilger) zu Allahs heiligem Haus bringen können, ob ein Flugzeug, ein Auto, ein Reittier oder die Gebühren dafür; der Lage entsprechend. Auch dass man einen Proviant besitzt, der einen für die Hin- und Rückreise ausreicht. Dies sollte ausreichen, damit man für die spenden kann, für die man auch spenden muss bis man von seiner Hajj zurückkehrt. Und dass mit der Frau ihr Ehemann oder Mahram dabei sein soll, selbst für ihre Reise zur Hajj oder ‘Umra.“ 

Das Vermögen, mit dem man zum heiligen Haus gelangt, soll das sein, was von den Grundbedürfnissen, den islamisch-gesetzlichen Spenden und den Erledigungen der Schulden übrig bleibt. 

Mit den Schulden sind die Rechte Allahs, wie z.B. die Sühnen, und die Rechte der Menschen gemeint. 

Wer also verschuldet ist und das Geld weder für die Hajj noch für die Schulden ausreicht, der soll damit beginnen die Schulden zu begleichen und die Hajj wird diesem nicht auferlegt. 

Einige meinen, dass der Grund hierfür ist, dass der Gläubiger damit nicht einverstanden war. Und wenn du ihn fragen würdest, und er es dir erlauben würde, dann wäre es kein Problem. 

Diese Meinung hat keine Grundlage. Der Grund ist eher, dass es an der Zahlungsverpflichtung liegt. Es ist bekannt, dass wenn der Gläubiger dem Verschuldeten erlaubt die Hajj zu vollziehen, so bleibt die Zahlungsverpflichtung des Verschuldeten (immer noch) durch die Schulden belegt. Und die Verpflichtung wird erst durch diese Erlaubnis frei. Deshalb wird dem Verschuldeten geraten: Begleiche deine Schulden erst mal, und wenn dann etwas übriggeblieben ist, womit du die Hajj vollziehen kannst, (dann vollziehe sie) und wenn nicht, dann bist du nicht verpflichtet die Hajj zu vollziehen. 

Und wenn der Verschuldete, den die Begleichung der Schulden daran hindert die Hajj zu vollziehen, stirbt, dann wird er Allah mit einem vollständigen Islam treffen, ohne etwas verloren oder vernachlässigt zu haben, da er nicht verpflichtet war die Hajj zu vollziehen. So wie die Zakah für den Armen keine Pflicht ist, so verhält es sich auch mit der Hajj. 

Wenn man aber die Hajj vor dem Begleichen der Schulden vollzogen hat, und dann stirbt bevor man diese beglichen hat, dann befindet man sich in Gefahr, da dem Märtyrer alles vergeben wird, bis auf die Schulden. Wie ist es dann bei anderen? 

Mit den islamisch-vorgeschrieben Ausgaben sind jene gemeint, die die islamische Gesetzgebung festgelegt haben: Wie die Ausgaben für sich selbst und der Familie, ohne verschwenderisch dabei zu sein. Wenn man in der Mittelschicht ist, sich aber als reich darstellen will und dann ein teures Auto kauft, um mit den Reichen mitzuhalten, und man dann kein Geld für die Hajj hat, dann ist man dazu verpflichtet das Auto zu verkaufen, von diesem Preis die Hajj zu bezahlen und man soll sich ein Auto kaufen, das der jeweiligen Lage entspricht. Das ist so, weil die Ausgaben für so ein teures Auto keine islamisch-vorgeschrieben Ausgaben sind. Vielmehr sind sie verschwenderisch, welche von der islamischen Gesetzgebung verboten werden. 

Mit den Ausgaben ist gemeint, dass man das hat, was einem reicht mit seiner Familie zurückzukehren, und dass man nach der Rückkehr alles hat, was einem für sich selbst und für jene reicht, für die man Ausgaben tätigen muss, wie der Grundbesitz, Löhne, Geschäfte etc. Deshalb ist man nicht verpflichtet mit dem Kapital seiner Geschäfte, welches man für sich selbst und seiner Familie vom Gewinn ausgibt, die Hajj zu vollziehen, solange dies dazu führt, dass wenn das Kapital sinkt, auch die Gewinne sinken, so dass es für einen selbst und seiner Familie nicht mehr ausreicht. 

Das ständige Komitee (36/11) wurde über einen Mann gefragt, der in einer islamischen Bank einen Geldbetrag besitzt und sein Lohn mit den Gewinnen des Geldes in gemäßigter Art ausreicht. Muss dieser die Hajj von seinem Kapital vollziehen, mit dem Wissen, dass dies Auswirkungen auf sein monatliches Einkommen haben und ihn materiell belasten wird? 

Es antwortete:

„Wenn deine Lage so ist, wie du erwähnt hast, dann bist du nicht verpflichtet die Hajj zu vollziehen, da du keine islamisch-vorgeschrieben Möglichkeiten vorweisen kannst. Allah, erhaben sei Er, sagt: „Und Allah steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben.“ [Aal ‘Imraan:97] Er sagt auch: „Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.“ [Al-Hajj:78]“ 

Mit den Grundbedürfnissen ist das gemeint, was der Mensch oft in seinem Leben braucht und es ihm schwer fällt darauf zu verzichten, wie z.B. wissenschaftliche Bücher für den Student des Wissens. Diesem sagen wir nicht: „Verkaufe deine Bücher und vollziehe die Hajj mit dessen Preis!“ Da dies zu den Grundbedürfnissen gehört. Genauso ist es bei dem Auto, das man braucht. Wir sagen dem Besitzer nicht, dass er es verkaufen und von dessen Geld die Hajj vollziehen soll. Aber wenn man zwei Autos besitzt, und man nur eins braucht, dann muss man eins verkaufen und mit diesem Geld die Hajj vollziehen. Auch der Handwerker muss seine Werkzeuge nicht verkaufen, da er diese braucht. Oder das Auto, mit dem man arbeitet und dessen Lohn man für sich und seine Familie ausgibt. Man ist nicht verpflichtet es zu verkaufen, damit man die Hajj vollziehen kann. 

Zu den Grundbedürfnissen gehört auch das Bedürfnis zu Heiraten.

Wenn man heiraten muss, soll man die Ehe vor der Hajj vorziehen. Wenn nicht, dann erst die Hajj. 

Siehe die Antwort der Frage Nr. 27120. 

Demnach ist mit der finanziellen Möglichkeit gemeint, dass man mit dem (Geld) die Hajj vollzieht, was von Schulden, islamisch-vorgeschrieben Ausgaben und Grundbedürfnissen über bleibt. 

Wer also, sowohl körperlich als auch finanziell, dazu in der Lage ist, der muss sich beeilen die Hajj zu vollziehen. Und wer dazu nicht imstande ist, oder nur körperlich dazu imstande ist, aber kein Geld hat, der muss die Hajj nicht vollziehen. 

Wenn aber jemand finanziell in der Lage ist, aber nicht körperlich, so überprüfen wir dies: 

Wenn man die Hoffnung hat, dass die Unfähigkeit verschwindet, wie wenn man krank ist und gesund werden kann, dann soll man warten bis Allah einen gesund macht. Hierauf soll man die Hajj vollziehen.

Wenn man aber keine Hoffnung findet, dass die Unfähigkeit verschwindet, wie wenn jemand krebskrank ist oder jemand so alt ist, dass er die Hajj nicht vollziehen kann, dann ist dieser dazu verpflichtet, dass jemand an seiner Stelle die Hajj vollzieht. Und die Hajj entfällt nicht, aufgrund der Unfähigkeit des Körpers wenn man finanziell dazu in der Lage ist. 

Der Beweis dafür ist, dass Al-Bukhari (1513) überlieferte, dass eine Frau fragte: „O Gesandter Allahs, die Aufforderung Allahs Seinen Dienern gegenüber die Hajj zu vollziehen trat ein, als mein Vater schon ein alter Mann war und nicht mal auf sein Reitkamel sitzen kann. Soll ich für ihn die Hajj vollziehen?“ Er antwortete: „Ja!“ 

Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, bestätigte ihre Aussage, dass die Hajj für ihren Vater eine Pflicht ist, obwohl er körperlich nicht in der Lage war diese zu vollziehen. 

Damit die Hajj für die Frau verpflichtend wird, ist es eine Bedingung, dass ein Mahram mit ihr kommt. Es ist ihr nicht erlaubt, dass sie für die Hajj verreist, egal ob es eine Pflicht oder freiwillig ist, außer mit einem Mahram. Denn der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Die Frau darf nur mit einem Mahram reisen.“ Überliefert von Al-Bukhari (1862) und Muslim (1341). 

Der Mahram ist entweder der Ehemann, oder derjenige, der für sie auf ewig verboten ist (zu heiraten), ob durch Verwandtschaft, Stillung oder Verschwägerung. 

Der Schwager, oder der Ehemann der Tante gehören nicht zu den Maharim (mehrz. von Mahram). Einige Frauen nehmen dies nicht Ernst und reisen mit ihrer Schwester und dessen Ehemann, oder mit ihrer Tante und dessen Ehemann. Dies ist aber verboten, denn der Schwager, oder der Ehemann der Tante gehören nicht zur ihren Maharim. 

Somit ist es ihr nicht gestattet mit ihm zu verreisen. 

Man befürchtet auch, dass ihr Hajj nicht Mabrur ist. Denn Al-Hajj Al-Mabrur bedeutet, dass diese sich nicht mit Sünden mischt. Und diese Frau begeht, die gesamte Reise über bis sie zurückkehrt, eine Sünde.

Der Mahram soll verständig und reif sein, da mit dem Mahram beabsichtigt ist, dass er die Frau beschützt. Kinder und Behinderte vermögen dies aber nicht zu können.

Wenn die Frau keinen Mahram hat, oder es gibt einen, der sich aber weigert mit ihr zu reisen, dann ist die Hajj für sie nicht verpflichtend. Und die Erlaubnis des Ehemanns gehört nicht zu den Bedingungen, dass die Hajj für die Frau verpflichtend wird. Vielmehr ist es dann eine Pflicht für sie, wenn die Bedingungen dafür gegeben sind, auch wenn der Mann damit nicht einverstanden ist. 

Das ständige Komitee (20/11) sagte:

„Die Pflicht-Hajj muss sein, wenn die Bedingungen der Möglichkeit gegeben sind. Dazu gehört nicht die Einverständnis des Ehemannes. Es ist ihm auch nicht gestattet es seiner Frau zu verbieten. Vielmehr ist es ihm vorgeschrieben, dass er mit ihr zusammenarbeiten soll diese Pflicht zu erfüllen.“ 

Dies gilt für die Pflicht-Hajj. Was aber die freiwillige betrifft, so überlieferte Ibn Al-Mundhir den Konsens, dass der Ehemann seiner Frau verbieten darf die freiwillige Hajj zu vollziehen, da das Recht des Ehemannes eine Pflicht ist, das auf ihr lastet. So soll sie dieses nicht für das versäumen, was keine Pflicht ist. Aus „Al-Mughni“ (35/5) 

Siehe „Asch-Scharh Al-Mumti‘“ (5/7-28).

Source

Islam Q&A

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